Im Grunde darf in Österreich ein Messer als solches immer mitgeführt werden, wobei die Klingenlänge keine Rolle spielt. Einschränkungen ergeben sich jedoch, wenn das Messer als WAFFE definiert wird, also laut Waffengesetz „…ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen.” Dazu zählen generell Messer mit doppelter Klinge (Dolch, Bajonett, Schwert), Macheten, etc. aber auch solche mit einem versteckten Mechanismus wie Springmesser oder jene, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (Beispiel Stockdegen).
Eine weitere Einschränkung beim Mitführen eines Messers ergibt sich aus der ÖRTLICHKEIT. In öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, aber auch bei Demonstrationen gilt, dass das Messer erst nach mindestens drei Handgriffen verwendungsbereit ist. Das bedeutet beispielsweise die Verwahrung in der (1) Messerscheide, in einem (2) Beutel im (3) Rucksack. Darüber hinaus kann durch Hausrecht weiter beschränkt werden.
Bekanntlich gelten in Wien zurzeit an zwei Orten (Praterstern, Schwedenplatz) durch Verordnung geregelte Waffenverbotszonen, die alle Messer einschließt und auch die obige Dreierregel außer Kraft setzt. Gleiches gilt in Innsbruck an weiteren vier Orten (Sillpark/König-Laurin-Straße, Bahnhof, Rapoldipark und Bogenmeile).
Soweit zu den Regeln in Österreich. Die unterschiedlichen Waffengesetze in anderen Ländern haben oft weitaus strengere Bestimmungen, sodass du etwa bei der Planung eines Sommerlagers im Ausland unbedingt darauf Bedacht nehmen solltest.
Weil wir uns im hier rechtlichen Bereich befinden, möchte ich hinzufügen, dass dieser Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen aber unverbindlich verfasst wurde.
[Ein Beitrag aus der Glocke Mai 2026]

